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OG O4V-24-6

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2024-11-28 · Deutsch AR
Sachverhalt

A. A. ist Staatsangehöriger von D. Er reiste am 9. September 2011 in die Schweiz ein und erhielt am 2. Februar 2023 die vorzeitige Niederlassungsbewilligung. Am 26. November 2019 heiratete er in D. die D. Staatsangehörige B. (act. 6.4.67). Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 (act 6.4.105) reichte er für seine Ehefrau bei der Einwohnerkontrolle E. ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familiennachzugs ein. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 (act. 6.1.1) wies das Amt für Inneres, Abteilung Migration, das Gesuch mangels Nachweises über die Auflösung der ersten Ehe ab. C. Gegen diese Verfügung liess A., vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 10. August 2023 (act. 6.1) beim Departement Inneres und Sicherheit Rekurs erheben mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und die Einreise von B. zwecks Familiennachzugs in die Schweiz umgehend zu bewilligen. D. Mit Entscheid vom 15. Februar 2024 (act. 2.2) wies das Departement Inneres und Sicherheit den Rekurs ab. Seite 2 E. Mit Eingabe vom 18. März 2024 (act. 1) liess A. (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch RA AA., mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren Beschwerde beim Obergericht erheben. F. Mit Schreiben vom 20. März 2024 (act. 4) und 5. April 2024 (act. 7) liessen sich das Depar- tement Inneres und Sicherheit (im Folgenden: Vorinstanz) sowie das Amt für Inneres, Abteilung Migration (im Folgenden: Verfügende Behörde) mit eingangs erwähnten Rechts- begehren zur Beschwerde vernehmen, wozu der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

6. Mai 2024 (act. 10) Stellung nahm. G. Mit Verfügung vom 17. April 2024 (act. 8) gewährte der Einzelrichter des Obergerichts dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. H. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Die sachliche bzw. funktionale Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1), wonach das Obergericht zur Behandlung von Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden zuständig ist. Auf die Beschwerde ist unter folgen- dem Vorbehalt einzutreten: Im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht kann der Streit- gegenstand gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren weder geändert noch erweitert wer- den (Art. 56 Abs. 1 VRPG e contrario). Aus Gründen der Prozessökonomie kann das Beschwerdeverfahren ausnahmsweise auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegen- stand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen wer- den kann, und wenn sich die Vorinstanz zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Pro- zesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 1.2; MICHEL DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 28 zu Art. 20a VRG). Beide Konstellationen sind in Bezug auf den erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag, es sei die Einreise von C. zwecks Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz zu bewilligen, im vorliegenden Fall nicht gegeben. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, diesbezüglich liege aufgrund der Rücksendung des Seite 3 Gesuchs und der Beilagen an den Gesuchsteller durch die verfügende Behörde eine Rechtsverweigerung vor, steht es ihm frei, von dieser eine anfechtbare Verfügung zu verlan- gen oder bei der Vorinstanz als übergeordneter Behörde Rekurs wegen unrechtmässigen Verweigerns oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung zu erheben (Art. 30 Abs. 1 lit. c und Art. 31 Abs. 1 VRPG). Auf das Rechtsbegehren 3 kann daher nicht eingetreten werden.

E. 2 Beim Obergericht können mit Beschwerde in Verwaltungssachen grundsätzlich nur Rechts- verletzungen (inbegriffen Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und -unter- schreitung) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 56 VRPG). Das Obergericht hat darüber hinaus volle Überprüfungsbefugnis, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist oder wenn sein Entscheid an eine Bundesinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden kann. Ein Weiterzug an eine Bundesinstanz mit voller Kognition, welche auch die Ermessenskontrolle umfasst, ist vorlie- gend nicht gegeben. Da eine volle Überprüfung auch nicht anderweitig gesetzlich vorgese- hen ist, bleibt die Kognition des Obergerichts vorliegend auf die Rechts- und Sachverhalts- kontrolle beschränkt. Hingegen kann der angefochtene Entscheid nicht auf Angemessenheit überprüft werden.

E. 3 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) haben ausländi- sche Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilli- gung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: a) sie mit diesen zusammenwohnen; b) eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; c) sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind; d) sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der kantonalen Verordnung zur Bundes- gesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer (bGS 122.21) vollzieht das Amt für Inneres die Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer, soweit diese Verordnung ausländerrechtliche Aufgaben nicht einer anderen Behörde zuweist.

E. 3.1 Die verfügende Behörde lehnte das Gesuch um Familiennachzug aufgrund des fehlenden Nachweises über die Auflösung der ersten Ehe des Beschwerdeführers ab. Die Rechtsgül- tigkeit der am 26. November 2019 in D. abgeschlossenen Ehe sei aufgrund des fehlenden Todesscheins der ersten Ehefrau nicht nachgewiesen. In der Stellungnahme vom

19. Oktober 2023 (act. 6.10) macht sie geltend, vorliegend fehle für die Anerkennung der Ehe die Beglaubigung der Eheurkunde durch die Schweizer Botschaft. Es stehe dem Seite 4 Beschwerdeführer frei, das fehlende Dokument zu beschaffen und die ausländische Eheur- kunde durch die Schweizer Botschaft beglaubigen zu lassen.

E. 3.2 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass Zivilstandsurkunden auch ausländischer Behörden grundsätzlich öffentlichen Glauben geniessen würden. In D. gälten jedoch Korruption und Nepotismus als weit verbreitet. Zudem sei der Aus- bildungsstand der Mitarbeiter der zuständigen Behörden und der Grad der Vernetzung der Register untereinander mangelhaft. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu beanstanden, dass die verfügende Behörde die Eheschliessung nicht allein gestützt auf die vorgelegte Eheur- kunde als erwiesen anerkannt, sondern auf das zusätzliche Erfordernis der Beglaubigung durch die Botschaft abgestellt habe. Angesichts des Stellenwerts der monogamen Ehe als Teil des schweizerischen Ordre public setze die Beglaubigung der Eheurkunde durch die Botschaft analog Art. 96 ZGB den Nachweis der Auflösung einer früheren Ehe voraus. Da die Register in D. unzureichend vernetzt seien, könne aus dem Vorliegen einer D. Eheurkunde - selbst wenn dieser Echtheit unterstellt werde - nicht ohne Weiteres gefolgert werden, das Ehehindernis einer noch bestehenden Ehe sei genügend abgeklärt oder verneint. Der Beschwerdeführer lege zwei Urkunden vor, die sich über das Ableben der ersten Ehefrau respektive den Umstand, dass der Beschwerdeführer vom 12. Juli 2018 bis zum 26. November 2019 nicht verheiratet gewesen sei, aussprechen würden. Diese privaten Dokumente könnten weder betreffend ihre Echtheit noch den Wahrheitsgehalt noch die Urheberschaft geprüft werden; unklar sei auch, inwieweit die Direktion eines Krankenhauses zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung über den ledigen Zustand des Beschwerdeführers sein soll. Diese Belege würden den Beweiswert einer Beglaubigung der Eheurkunde durch die mit den lokalen Umständen und Behörden vertraute Botschaft nicht zu ersetzen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Unterhalt leiste und die Ehefrau sei- nen Sohn (aus erster Ehe) betreue, belege nur, dass er und die Ehefrau über die Distanz ein partnerschaftliches Verhältnis pflegen würden.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass der Entscheid über das Familiennachzugs- gesuch und die Einreiseerlaubnis einzig der kantonalen Migrationsbehörde obliege. Die Aus- landvertretung sei Weisungsempfängerin. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht zutref- fend gewürdigt. Sie habe es unterlassen, den Sachverhalt abzuklären, nachdem neue Unterlagen in das Verfahren eingebracht worden seien. Entgegen der Auffassung der Vor- instanz sei es die Pflicht der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde, den Sachverhalt abzuklären und neu eingereichte Beweise zu würdigen. Dazu hätte sie allenfalls auf die Expertise der Auslandvertretung zurückgreifen und entsprechende Weisungen erteilen können, was jedoch unterlassen worden sei. Es erscheine unverhältnismässig, eine Entscheidung wegen eines fehlenden Dokuments über drei Jahre zu verzögern, respektive Seite 5 das Gesuch auf Familiennachzug ohne Weiteres wegen der fehlenden Todesurkunde der verstorbenen ersten Ehefrau abzuweisen. Verhältnismässig erschiene etwa die vorsorgliche Erteilung einer Einreisebewilligung und das Abwarten der Prüfung des Familiennachzugs in der Schweiz. Zu erwägen wären die gesamten Umstände gewesen, etwa dass aufgrund der vorliegenden Eheurkunde alle Beteiligten unter Eid bestätigt hätten, dass keine Ehehindernisse vorgelegen hätten, dass der Vater der Verstorbenen ihren Todeszeitpunkt, Todesort und die Umstände detailliert und beglaubigt niedergeschrieben habe und dass der Sohn aus erster Ehe von der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers betreut werde. Der Entscheid der Vor-instanz erscheine als fehlerhaft und unverhältnismässig, zumal er einerseits auf einem unvollständig und unrichtig festgestellten Sachverhalt beruhe und andererseits durch eine Ermessensunterschreitung und eine Missachtung der Zuständigkeitsordnung gemäss AIG in verfassungs- und konventionsrechtliche geschützte Rechtspositionen des Beschwerdeführers eingreife. Dem Beschwerdeführer sei es ausserdem gelungen, mit einem Bruder der Verstorbenen in Kontakt zu treten, welcher offenbar bei der Bezirksbehörde des Innenministeriums eine Bestätigung des Todes seiner Schwester habe erhältlich machen können. Durch die eingereichten Chat-Protokolle könne der Erhalt der Dokumente und Fotos nachvollzogen werden, welche offenbar das Grab der verstorbenen ersten Ehefrau zeigten.

E. 3.4 Vorab gilt es festzuhalten, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nicht die Frage

bildet, ob die Voraussetzungen des Familiennachzugs im Sinne von Art. 43 AIG erfüllt sind

oder nicht. Vielmehr haben sich die Vorinstanz und die verfügende Behörde ausschliesslich

mit der Frage befasst, ob die am 26. September 2019 geschlossene Ehe des

Beschwerdeführers in der Schweiz anzuerkennen ist, was beide Instanzen verneint haben.

Zuständig für die Beurteilung der Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe sind

aber nicht etwa die Migrationsbehörden, sondern die Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen

(Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht, IPRG, SR 291; Art.

45 Abs. 2 lit. 4 ZGB; Art. 23 der Zivilstandsverordnung, ZStV, SR 211.112.2). Die

Anerkennung einer Ehe durch die dafür zuständigen Aufsichtsbehörden ist für die

Migrationsbehörden jedoch verbindlich (GEISER/BLOCHER/BUSSLINGER, in: Uebersax/Rudin/

Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 23.71). Aufsichtsbehörde

im Zivilstandswesen im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist das Departement Inneres und

Sicherheit (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über das Zivilstandswesen, bGS 212.11). Somit

kam der verfügenden Migrationsbehörde im vorliegenden Fall für eine Verfügung betreffend

die Anerkennung der Ehe des Beschwerdeführers keine Verfügungskompetenz zu. Dafür

wäre erstinstanzlich vielmehr die Fachstelle (neu: Abteilung) Bürgerrecht und Zivilstand (Art.

2 Abs. 1 der Verordnung über das Zivilstandswesen und https://ar.ch/verwaltung/

departement-inneres-und-sicherheit/amt-fuer-inneres/abteilung-buergerrecht-und-zivilstand/

Seite 6

zivilstandswesen, abgerufen am: 27. November 2024) zuständig gewesen. Auch der

vorinstanzliche Rekursentscheid lässt sich damit nicht als Entscheid über die Anerkennung

einer ausländischen Ehe im Sinne von Art. 45 Abs. 2 lit. 4 ZGB und Art. 23 ZStV qualifizieren,

zumal sich die Vorinstanz diesbezüglich weitgehend auf die Sachverhaltsermittlung der

verfügenden Migrationsbehörde bzw. deren Korrespondenz mit der Schweizerischen

Botschaft abgestützt hat. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass auch bei Vorliegen der

erforderlichen Beglaubigungsformalitäten die Kompetenz der Anerkennung einer

ausländischen Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand bei der zuständigen

Schweizer Zivilstandsbehörde liegt. Umgekehrt bedeutet das Fehlen einer Beglaubigung

durch die Botschaft nicht zwingend, dass deshalb einem ausländischen Dokument die

Anerkennung zu versagen ist (Weisung EAZW Nr. 10.20.02.01 vom 1. Februar 2020,

Zivilstandsaufgaben der Schweizer Vertretungen im Ausland, Ziff. 4.3.6). Die zuständige

Zivilstandsbehörde in der Schweiz kann jedoch im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 32 IPRG

eine vertiefte Überprüfung der zur Eintragung vorgelegten Dokumente anordnen (Weisung

EAZW, a.a.O., Ziff. 10.2). Im Regelfall beauftragt die Schweizerische Botschaft einen Dritten,

der von ihr als Vertrauensperson anerkannt ist und über die erforderliche praktische und

juristische Erfahrung verfügt (Vertrauensanwalt oder geeignete Stelle). Die auftraggebende

Schweizer Zivilstandsbehörde erhält von der Schweizerischen Botschaft den ungekürzten,

unterzeichneten Bericht des Vertrauensanwalts. Dabei würdigt sie frei, welche Beweiskraft

sie dem Bericht zuerkennt. Macht eine betroffene Person in der Folge einen Anspruch auf

Akteneinsicht geltend, so sind die Personalien des Vertrauensanwalts zwingend

einzuschwärzen (Weisung EAZW, a.a.O., Ziff. 10.2 f.).

E. 3.5 Im vorliegenden Fall befindet sich ein Bericht der Schweizerischen Botschaft vom

10. Oktober 2022 (act. 6.4.53) in den Akten. Aus diesem geht hervor, dass offenbar ein Vertrauensanwalt mit Abklärungen beauftragt wurde. Ein entsprechender Überprüfungs- bericht ist jedoch nicht aktenkundig und wurde dem Beschwerdeführer auch nicht zur Kenntnis gebracht. Die Schweizerische Botschaft hatte zudem zum Zeitpunkt des Berichts - soweit ersichtlich - noch keine Kenntnis der Dokumente, welche der Beschwerdeführer mittels Stellungnahme vom 28. April 2023 (act. 6.4.21) bei der verfügenden Behörde einreichen liess (Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe, beglaubigtes Schreiben des Vaters der ersten Ehefrau sowie die Überweisungsbelege betreffend Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers an seinen Sohn und an seine neue Ehefrau). Diese Beweismittel wurden sodann von der Vorinstanz nicht gewürdigt, obschon die Beglaubigung der Heiratsurkunde durch die Schweizerische Botschaft nicht konstitutiv ist und es angesichts der vorgelegten Beweismittel fragwürdig erscheint, für die Anerkennung der Ehe einzig auf den fehlenden Todesschein der ersten Ehefrau abzustellen. Aufgrund der Aktenlage ist eine abschliessende Seite 7 Beurteilung, ob die Anerkennung der Ehe des Beschwerdeführers offensichtlich mit dem Schweizerischen Ordre Public unvereinbar ist, nicht möglich (Art. 27 Abs. 1 IPRG).

E. 4 Infolgedessen kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt bzw. nicht alle entscheidwesentlichen Tatsachen berücksichtigt hat. Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts, die Sachverhaltsermittlung und Beweiserhebung im Beschwerdeverfahren erstinstanzlich nachzuholen, zumal die Parteien damit einer Instanz verlustig gehen würden. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die erstinstanzlich zuständige Abteilung Bürgerrecht und Zivilstand zu überweisen. Diese hat im Sinne von Art. 45 Abs. 2 lit. 4 ZGB und Art. 23 ZStV eine Verfügung betreffend Anerkennung der Ehe des Beschwerdeführers zu erlassen. Sollte die Ehe des Beschwerdeführers nachträglich anerkannt werden, hat die verfügende Behörde das ausländerrechtliche Verfahren betreffend Familiennachzug umgehend weiterzuführen.

E. 5 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als dass der angefochtene Rekursent- scheid aufzuheben ist und die Akten zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Fachstelle Bürgerrecht und Zivilstand zu überweisen sind. Im Übrigen wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.

E. 6 Nach Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird. Für dieses Verfahren wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- erhoben (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Diese wird im Rahmen des Obsiegens und Unterliegens zu einem Viertel (Fr. 375.--) dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln (Fr. 1125.--) der Vorinstanz auferlegt, bei welcher in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung zu verzichten ist. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers wird im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.

E. 7 Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine

Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Die Parteientschädigung geht

zulasten der unterliegenden Partei. Aus Billigkeitsgründen kann sie auch der Staats- oder

Gemeindekasse auferlegt werden (Art. 59 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 VRPG). Ausgangsgemäss ist

dem Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers zu entsprechen. Die Entschädigung

setzt sich zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen; die Mehrwertsteuer wird als

Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS

145.53). In Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen wird das Honorar pauschal

Seite 8

festgelegt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt Fr. 1'000.-- bis Fr. 10'000.-- (Art. 16 Abs. 1

AT). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den

besonderen Umständen des Falles. In Betracht fallen namentlich Art und Umfang der Bemü-

hungen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteilig-

ten (Art. 17 AT). Grundsätzlich kann die mögliche Bandbreite der Honorare unterteilt werden

in

a) einfache, unterdurchschnittlich aufwändige Fälle, in denen ein Honorar von

Fr. 1‘000.00 bis zu Fr. 4‘000.00 zu sprechen ist;

b) mittlere Fälle, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfragen

betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen ein Honorar in

der Grössenordnung von Fr. 4‘000.00 bis Fr. 7‘000.00 angemessen erscheint; und

c) schwierige Fälle sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in denen

überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfangreiche

Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7‘000.00 bis Fr. 10‘000.00, bzw.

in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.00 rechtfertigt.

Rechtsanwalt AA. hat keine Kostennote eingereicht. Vorliegend ist die Entschädigung inner-

halb des für die erste Fallgruppe - mit einfachen Rechtsfragen und unterdurchschnittlichem

Aufwand - geltenden Rahmens von bis zu Fr. 4'000.-- festzulegen, wobei zu berücksichtigen

ist, dass der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren vertrat. Dem

Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint ein Honorar in der Höhe von

Fr. 1'500.--. Hinzu kommen die Barauslagen von pauschal 4% und die Mehrwertsteuer von

8.1%, was insgesamt zu einer Entschädigung von Fr. 1'751.20 zugunsten des Beschwer-

deführers führt. Diese wird ausgangsgemäss zu drei Vierteln und damit zu

Fr. 1'313.40 der Vorinstanz auferlegt und zu einem Viertel und damit zu Fr. 437.80 im

Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen, wofür der

Beschwerdeführer im Falle günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse zur Nachzahlung

verpflichtet ist (Art. 25 Abs. 3 VRPG).

E. 8 Aufgrund der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids obsiegt der Beschwerdeführer nachträglich im Rekursverfahren. Die Sache ist infolgedessen in Bezug auf die Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des Rekursverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seite 9 Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Rekursentscheid des Departements Inneres und Sicherheit vom 15. Februar 2024 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwä-gungen zum Erlass einer Verfügung betreffend Anerkennung der Ehe des Beschwerdefüh-rers an die Abteilung Bürgerrecht und Zivilstand überwiesen. Im Übrigen wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Diese wird zu einem Viertel (Fr. 375.--) dem Beschwerdeführer auferlegt und zu drei Viertel (Fr. 1'125.--) auf die Staatskasse genommen. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers wird im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.

3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. Fr. 1'313.40 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zulasten der Vorinstanz zuge-sprochen.

4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Beschwerdeführer wird sein Rechtsvertreter RA AA. für das Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse mit Fr. 437.80 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.

5. In Bezug auf die Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfah- rens wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

6. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht-lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schrift-lich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

7. Mitteilung an:

- RA AA., mit Gerichtsurkunde

- Departement Inneres und Sicherheit, mit Gerichtsurkunde

- Amt für Inneres, Abteilung Migration, mit Gerichtsurkunde

- Amt für Inneres, Abteilung Bürgerrecht und Zivilstand, mit Gerichtskurkunde

- Bundesamt für Raumentwicklung, mit Gerichtsurkunde nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an:

- Finanzamt (separates Formular), interne Post Seite 10 Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 2. Dezember 2024 Seite 11

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung

Urteil vom 28. November 2024

Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler

Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer

Oberrichter E. Graf, P. Louis

Obergerichtsschreiber D. Hofmann

Verfahren Nr. O4V 24 6

Ort des Entscheids Trogen

Beschwerdeführer A.

vertreten durch: RA AA.

Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1,

9100 Herisau

Verfügende Behörde Amt für Inneres, Abteilung Migration, Landsgemeindeplatz 2,

9043 Trogen

Gegenstand Familiennachzug

Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements

Inneres und Sicherheit vom 15. Februar 2024

Rechtsbegehren

a) des Beschwerdeführers:

1. Der Rekursentscheid vom 15. Februar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei die Einreise von B. zwecks Familiennachzugs zu ihrem Ehemann in die Schweiz

zu bewilligen.

3. Es sei die Einreise von C., geb. xx.xx.xxxx, zwecks Familiennachzugs zu seinem Vater

in die Schweiz zu bewilligen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

b) der Vorinstanz:

(Sinngemäss) Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

c) der verfügenden Behörde:

Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

Sachverhalt

A. A. ist Staatsangehöriger von D. Er reiste am 9. September 2011 in die Schweiz ein und erhielt

am 2. Februar 2023 die vorzeitige Niederlassungsbewilligung. Am 26. November 2019

heiratete er in D. die D. Staatsangehörige B. (act. 6.4.67). Mit Eingabe vom 26. Januar 2021

(act 6.4.105) reichte er für seine Ehefrau bei der Einwohnerkontrolle E. ein Gesuch um

Einreisebewilligung zwecks Familiennachzugs ein.

B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 (act. 6.1.1) wies das Amt für Inneres, Abteilung Migration,

das Gesuch mangels Nachweises über die Auflösung der ersten Ehe ab.

C. Gegen diese Verfügung liess A., vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 10. August 2023

(act. 6.1) beim Departement Inneres und Sicherheit Rekurs erheben mit dem Antrag, die

Verfügung aufzuheben und die Einreise von B. zwecks Familiennachzugs in die Schweiz

umgehend zu bewilligen.

D. Mit Entscheid vom 15. Februar 2024 (act. 2.2) wies das Departement Inneres und Sicherheit

den Rekurs ab.

Seite 2

E. Mit Eingabe vom 18. März 2024 (act. 1) liess A. (im Folgenden:

Beschwerdeführer), vertreten durch RA AA., mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren

Beschwerde beim Obergericht erheben.

F. Mit Schreiben vom 20. März 2024 (act. 4) und 5. April 2024 (act. 7) liessen sich das Depar-

tement Inneres und Sicherheit (im Folgenden: Vorinstanz) sowie das Amt für Inneres,

Abteilung Migration (im Folgenden: Verfügende Behörde) mit eingangs erwähnten Rechts-

begehren zur Beschwerde vernehmen, wozu der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

6. Mai 2024 (act. 10) Stellung nahm.

G. Mit Verfügung vom 17. April 2024 (act. 8) gewährte der Einzelrichter des Obergerichts dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

H. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen

näher eingegangen.

Erwägungen

1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass

diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und

Fristerfordernisse erfüllt sind. Die sachliche bzw. funktionale Zuständigkeit des Obergerichts

ergibt sich aus Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS

143.1), wonach das Obergericht zur Behandlung von Beschwerden gegen letztinstanzliche

Verfügungen der Verwaltungsbehörden zuständig ist. Auf die Beschwerde ist unter folgen-

dem Vorbehalt einzutreten: Im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht kann der Streit-

gegenstand gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren weder geändert noch erweitert wer-

den (Art. 56 Abs. 1 VRPG e contrario). Aus Gründen der Prozessökonomie kann das

Beschwerdeverfahren ausnahmsweise auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes

liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegen-

stand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen wer-

den kann, und wenn sich die Vorinstanz zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Pro-

zesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 1.2; MICHEL DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.],

Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N.

28 zu Art. 20a VRG). Beide Konstellationen sind in Bezug auf den erstmals im

Beschwerdeverfahren gestellten Antrag, es sei die Einreise von C. zwecks Familiennachzugs

zu seinem Vater in die Schweiz zu bewilligen, im vorliegenden Fall nicht gegeben. Soweit

der Beschwerdeführer vorbringt, diesbezüglich liege aufgrund der Rücksendung des

Seite 3

Gesuchs und der Beilagen an den Gesuchsteller durch die verfügende Behörde eine

Rechtsverweigerung vor, steht es ihm frei, von dieser eine anfechtbare Verfügung zu verlan-

gen oder bei der Vorinstanz als übergeordneter Behörde Rekurs wegen unrechtmässigen

Verweigerns oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung zu erheben (Art. 30 Abs. 1 lit. c

und Art. 31 Abs. 1 VRPG). Auf das Rechtsbegehren 3 kann daher nicht eingetreten werden.

2. Beim Obergericht können mit Beschwerde in Verwaltungssachen grundsätzlich nur Rechts-

verletzungen (inbegriffen Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und -unter-

schreitung) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt

werden (Art. 56 VRPG). Das Obergericht hat darüber hinaus volle Überprüfungsbefugnis,

soweit dies im Gesetz vorgesehen ist oder wenn sein Entscheid an eine Bundesinstanz mit

unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden kann. Ein Weiterzug an eine

Bundesinstanz mit voller Kognition, welche auch die Ermessenskontrolle umfasst, ist vorlie-

gend nicht gegeben. Da eine volle Überprüfung auch nicht anderweitig gesetzlich vorgese-

hen ist, bleibt die Kognition des Obergerichts vorliegend auf die Rechts- und Sachverhalts-

kontrolle beschränkt. Hingegen kann der angefochtene Entscheid nicht auf Angemessenheit

überprüft werden.

3. Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und

über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) haben ausländi-

sche Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilli-

gung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: a) sie mit

diesen zusammenwohnen; b) eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; c) sie nicht auf

Sozialhilfe angewiesen sind; d) sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache

verständigen können; und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen

nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin-

terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs

beziehen könnte. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der kantonalen Verordnung zur Bundes-

gesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer (bGS 122.21) vollzieht das Amt für

Inneres die Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer, soweit diese

Verordnung ausländerrechtliche Aufgaben nicht einer anderen Behörde zuweist.

3.1 Die verfügende Behörde lehnte das Gesuch um Familiennachzug aufgrund des fehlenden

Nachweises über die Auflösung der ersten Ehe des Beschwerdeführers ab. Die Rechtsgül-

tigkeit der am 26. November 2019 in D. abgeschlossenen Ehe sei aufgrund des fehlenden

Todesscheins der ersten Ehefrau nicht nachgewiesen. In der Stellungnahme vom

19. Oktober 2023 (act. 6.10) macht sie geltend, vorliegend fehle für die Anerkennung der

Ehe die Beglaubigung der Eheurkunde durch die Schweizer Botschaft. Es stehe dem

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Beschwerdeführer frei, das fehlende Dokument zu beschaffen und die ausländische Eheur-

kunde durch die Schweizer Botschaft beglaubigen zu lassen.

3.2 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass Zivilstandsurkunden

auch ausländischer Behörden grundsätzlich öffentlichen Glauben geniessen würden. In

D. gälten jedoch Korruption und Nepotismus als weit verbreitet. Zudem sei der Aus-

bildungsstand der Mitarbeiter der zuständigen Behörden und der Grad der Vernetzung der

Register untereinander mangelhaft. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu beanstanden, dass

die verfügende Behörde die Eheschliessung nicht allein gestützt auf die vorgelegte Eheur-

kunde als erwiesen anerkannt, sondern auf das zusätzliche Erfordernis der Beglaubigung

durch die Botschaft abgestellt habe. Angesichts des Stellenwerts der monogamen Ehe als

Teil des schweizerischen Ordre public setze die Beglaubigung der Eheurkunde durch die

Botschaft analog Art. 96 ZGB den Nachweis der Auflösung einer früheren Ehe voraus. Da

die Register in D. unzureichend vernetzt seien, könne aus dem Vorliegen einer D.

Eheurkunde - selbst wenn dieser Echtheit unterstellt werde - nicht ohne Weiteres gefolgert

werden, das Ehehindernis einer noch bestehenden Ehe sei genügend abgeklärt oder

verneint. Der Beschwerdeführer lege zwei Urkunden vor, die sich über das Ableben der

ersten Ehefrau respektive den Umstand, dass der Beschwerdeführer vom 12. Juli 2018 bis

zum 26. November 2019 nicht verheiratet gewesen sei, aussprechen würden. Diese privaten

Dokumente könnten weder betreffend ihre Echtheit noch den Wahrheitsgehalt noch die

Urheberschaft geprüft werden; unklar sei auch, inwieweit die Direktion eines Krankenhauses

zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung über den ledigen Zustand des

Beschwerdeführers sein soll. Diese Belege würden den Beweiswert einer Beglaubigung der

Eheurkunde durch die mit den lokalen Umständen und Behörden vertraute Botschaft nicht

zu ersetzen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Unterhalt leiste und die Ehefrau sei-

nen Sohn (aus erster Ehe) betreue, belege nur, dass er und die Ehefrau über die Distanz ein

partnerschaftliches Verhältnis pflegen würden.

3.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass der Entscheid über das Familiennachzugs-

gesuch und die Einreiseerlaubnis einzig der kantonalen Migrationsbehörde obliege. Die Aus-

landvertretung sei Weisungsempfängerin. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht zutref-

fend gewürdigt. Sie habe es unterlassen, den Sachverhalt abzuklären, nachdem neue

Unterlagen in das Verfahren eingebracht worden seien. Entgegen der Auffassung der Vor-

instanz sei es die Pflicht der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde, den Sachverhalt

abzuklären und neu eingereichte Beweise zu würdigen. Dazu hätte sie allenfalls auf die

Expertise der Auslandvertretung zurückgreifen und entsprechende Weisungen erteilen

können, was jedoch unterlassen worden sei. Es erscheine unverhältnismässig, eine

Entscheidung wegen eines fehlenden Dokuments über drei Jahre zu verzögern, respektive

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das Gesuch auf Familiennachzug ohne Weiteres wegen der fehlenden Todesurkunde der

verstorbenen ersten Ehefrau abzuweisen. Verhältnismässig erschiene etwa die vorsorgliche

Erteilung einer Einreisebewilligung und das Abwarten der Prüfung des Familiennachzugs in

der Schweiz. Zu erwägen wären die gesamten Umstände gewesen, etwa dass aufgrund der

vorliegenden Eheurkunde alle Beteiligten unter Eid bestätigt hätten, dass keine

Ehehindernisse vorgelegen hätten, dass der Vater der Verstorbenen ihren Todeszeitpunkt,

Todesort und die Umstände detailliert und beglaubigt niedergeschrieben habe und dass der

Sohn aus erster Ehe von der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers betreut werde. Der

Entscheid der Vor-instanz erscheine als fehlerhaft und unverhältnismässig, zumal er

einerseits auf einem unvollständig und unrichtig festgestellten Sachverhalt beruhe und

andererseits durch eine Ermessensunterschreitung und eine Missachtung der

Zuständigkeitsordnung gemäss AIG in verfassungs- und konventionsrechtliche geschützte

Rechtspositionen des Beschwerdeführers eingreife. Dem Beschwerdeführer sei es

ausserdem gelungen, mit einem Bruder der Verstorbenen in Kontakt zu treten, welcher

offenbar bei der Bezirksbehörde des Innenministeriums eine Bestätigung des Todes seiner

Schwester habe erhältlich machen können. Durch die eingereichten Chat-Protokolle könne

der Erhalt der Dokumente und Fotos nachvollzogen werden, welche offenbar das Grab der

verstorbenen ersten Ehefrau zeigten.

3.4 Vorab gilt es festzuhalten, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nicht die Frage

bildet, ob die Voraussetzungen des Familiennachzugs im Sinne von Art. 43 AIG erfüllt sind

oder nicht. Vielmehr haben sich die Vorinstanz und die verfügende Behörde ausschliesslich

mit der Frage befasst, ob die am 26. September 2019 geschlossene Ehe des

Beschwerdeführers in der Schweiz anzuerkennen ist, was beide Instanzen verneint haben.

Zuständig für die Beurteilung der Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe sind

aber nicht etwa die Migrationsbehörden, sondern die Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen

(Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht, IPRG, SR 291; Art.

45 Abs. 2 lit. 4 ZGB; Art. 23 der Zivilstandsverordnung, ZStV, SR 211.112.2). Die

Anerkennung einer Ehe durch die dafür zuständigen Aufsichtsbehörden ist für die

Migrationsbehörden jedoch verbindlich (GEISER/BLOCHER/BUSSLINGER, in: Uebersax/Rudin/

Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 23.71). Aufsichtsbehörde

im Zivilstandswesen im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist das Departement Inneres und

Sicherheit (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über das Zivilstandswesen, bGS 212.11). Somit

kam der verfügenden Migrationsbehörde im vorliegenden Fall für eine Verfügung betreffend

die Anerkennung der Ehe des Beschwerdeführers keine Verfügungskompetenz zu. Dafür

wäre erstinstanzlich vielmehr die Fachstelle (neu: Abteilung) Bürgerrecht und Zivilstand (Art.

2 Abs. 1 der Verordnung über das Zivilstandswesen und https://ar.ch/verwaltung/

departement-inneres-und-sicherheit/amt-fuer-inneres/abteilung-buergerrecht-und-zivilstand/

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zivilstandswesen, abgerufen am: 27. November 2024) zuständig gewesen. Auch der

vorinstanzliche Rekursentscheid lässt sich damit nicht als Entscheid über die Anerkennung

einer ausländischen Ehe im Sinne von Art. 45 Abs. 2 lit. 4 ZGB und Art. 23 ZStV qualifizieren,

zumal sich die Vorinstanz diesbezüglich weitgehend auf die Sachverhaltsermittlung der

verfügenden Migrationsbehörde bzw. deren Korrespondenz mit der Schweizerischen

Botschaft abgestützt hat. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass auch bei Vorliegen der

erforderlichen Beglaubigungsformalitäten die Kompetenz der Anerkennung einer

ausländischen Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand bei der zuständigen

Schweizer Zivilstandsbehörde liegt. Umgekehrt bedeutet das Fehlen einer Beglaubigung

durch die Botschaft nicht zwingend, dass deshalb einem ausländischen Dokument die

Anerkennung zu versagen ist (Weisung EAZW Nr. 10.20.02.01 vom 1. Februar 2020,

Zivilstandsaufgaben der Schweizer Vertretungen im Ausland, Ziff. 4.3.6). Die zuständige

Zivilstandsbehörde in der Schweiz kann jedoch im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 32 IPRG

eine vertiefte Überprüfung der zur Eintragung vorgelegten Dokumente anordnen (Weisung

EAZW, a.a.O., Ziff. 10.2). Im Regelfall beauftragt die Schweizerische Botschaft einen Dritten,

der von ihr als Vertrauensperson anerkannt ist und über die erforderliche praktische und

juristische Erfahrung verfügt (Vertrauensanwalt oder geeignete Stelle). Die auftraggebende

Schweizer Zivilstandsbehörde erhält von der Schweizerischen Botschaft den ungekürzten,

unterzeichneten Bericht des Vertrauensanwalts. Dabei würdigt sie frei, welche Beweiskraft

sie dem Bericht zuerkennt. Macht eine betroffene Person in der Folge einen Anspruch auf

Akteneinsicht geltend, so sind die Personalien des Vertrauensanwalts zwingend

einzuschwärzen (Weisung EAZW, a.a.O., Ziff. 10.2 f.).

3.5 Im vorliegenden Fall befindet sich ein Bericht der Schweizerischen Botschaft vom

10. Oktober 2022 (act. 6.4.53) in den Akten. Aus diesem geht hervor, dass offenbar ein

Vertrauensanwalt mit Abklärungen beauftragt wurde. Ein entsprechender Überprüfungs-

bericht ist jedoch nicht aktenkundig und wurde dem Beschwerdeführer auch nicht zur

Kenntnis gebracht. Die Schweizerische Botschaft hatte zudem zum Zeitpunkt des Berichts -

soweit ersichtlich - noch keine Kenntnis der Dokumente, welche der Beschwerdeführer

mittels Stellungnahme vom 28. April 2023 (act. 6.4.21) bei der verfügenden Behörde

einreichen liess (Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe, beglaubigtes Schreiben des Vaters

der ersten Ehefrau sowie die Überweisungsbelege betreffend Unterhaltszahlungen des

Beschwerdeführers an seinen Sohn und an seine neue Ehefrau). Diese Beweismittel wurden

sodann von der Vorinstanz nicht gewürdigt, obschon die Beglaubigung der Heiratsurkunde

durch die Schweizerische Botschaft nicht konstitutiv ist und es angesichts der vorgelegten

Beweismittel fragwürdig erscheint, für die Anerkennung der Ehe einzig auf den fehlenden

Todesschein der ersten Ehefrau abzustellen. Aufgrund der Aktenlage ist eine abschliessende

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Beurteilung, ob die Anerkennung der Ehe des Beschwerdeführers offensichtlich mit dem

Schweizerischen Ordre Public unvereinbar ist, nicht möglich (Art. 27 Abs. 1 IPRG).

4. Infolgedessen kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt

ungenügend abgeklärt bzw. nicht alle entscheidwesentlichen Tatsachen berücksichtigt hat.

Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts, die Sachverhaltsermittlung und Beweiserhebung im

Beschwerdeverfahren erstinstanzlich nachzuholen, zumal die Parteien damit einer Instanz

verlustig gehen würden. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die

Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die erstinstanzlich

zuständige Abteilung Bürgerrecht und Zivilstand zu überweisen. Diese hat im Sinne von Art.

45 Abs. 2 lit. 4 ZGB und Art. 23 ZStV eine Verfügung betreffend Anerkennung der Ehe des

Beschwerdeführers zu erlassen. Sollte die Ehe des Beschwerdeführers nachträglich

anerkannt werden, hat die verfügende Behörde das ausländerrechtliche Verfahren betreffend

Familiennachzug umgehend weiterzuführen.

5. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als dass der angefochtene Rekursent-

scheid aufzuheben ist und die Akten zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die

Fachstelle Bürgerrecht und Zivilstand zu überweisen sind. Im Übrigen wird nicht auf die

Beschwerde eingetreten.

6. Nach Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht

gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmit-

tel nicht eingetreten wird. Für dieses Verfahren wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.--

erhoben (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Diese

wird im Rahmen des Obsiegens und Unterliegens zu einem Viertel (Fr. 375.--) dem

Beschwerdeführer und zu drei Vierteln (Fr. 1125.--) der Vorinstanz auferlegt, bei welcher in

Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung zu verzichten ist. Der Kostenanteil

des Beschwerdeführers wird im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung der

Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.

7. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine

Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Die Parteientschädigung geht

zulasten der unterliegenden Partei. Aus Billigkeitsgründen kann sie auch der Staats- oder

Gemeindekasse auferlegt werden (Art. 59 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 VRPG). Ausgangsgemäss ist

dem Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers zu entsprechen. Die Entschädigung

setzt sich zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen; die Mehrwertsteuer wird als

Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS

145.53). In Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen wird das Honorar pauschal

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festgelegt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt Fr. 1'000.-- bis Fr. 10'000.-- (Art. 16 Abs. 1

AT). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den

besonderen Umständen des Falles. In Betracht fallen namentlich Art und Umfang der Bemü-

hungen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteilig-

ten (Art. 17 AT). Grundsätzlich kann die mögliche Bandbreite der Honorare unterteilt werden

in

a) einfache, unterdurchschnittlich aufwändige Fälle, in denen ein Honorar von

Fr. 1‘000.00 bis zu Fr. 4‘000.00 zu sprechen ist;

b) mittlere Fälle, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfragen

betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen ein Honorar in

der Grössenordnung von Fr. 4‘000.00 bis Fr. 7‘000.00 angemessen erscheint; und

c) schwierige Fälle sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in denen

überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfangreiche

Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7‘000.00 bis Fr. 10‘000.00, bzw.

in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.00 rechtfertigt.

Rechtsanwalt AA. hat keine Kostennote eingereicht. Vorliegend ist die Entschädigung inner-

halb des für die erste Fallgruppe - mit einfachen Rechtsfragen und unterdurchschnittlichem

Aufwand - geltenden Rahmens von bis zu Fr. 4'000.-- festzulegen, wobei zu berücksichtigen

ist, dass der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren vertrat. Dem

Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint ein Honorar in der Höhe von

Fr. 1'500.--. Hinzu kommen die Barauslagen von pauschal 4% und die Mehrwertsteuer von

8.1%, was insgesamt zu einer Entschädigung von Fr. 1'751.20 zugunsten des Beschwer-

deführers führt. Diese wird ausgangsgemäss zu drei Vierteln und damit zu

Fr. 1'313.40 der Vorinstanz auferlegt und zu einem Viertel und damit zu Fr. 437.80 im

Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen, wofür der

Beschwerdeführer im Falle günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse zur Nachzahlung

verpflichtet ist (Art. 25 Abs. 3 VRPG).

8. Aufgrund der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids obsiegt der Beschwerdeführer

nachträglich im Rekursverfahren. Die Sache ist infolgedessen in Bezug auf die Neuverlegung

der Kosten und Entschädigungen des Rekursverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

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Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Rekursentscheid des Departements

Inneres und Sicherheit vom 15. Februar 2024 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwä-gungen zum Erlass einer Verfügung betreffend Anerkennung der Ehe des Beschwerdefüh-rers an die Abteilung Bürgerrecht und Zivilstand überwiesen. Im Übrigen wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Diese

wird zu einem Viertel (Fr. 375.--) dem Beschwerdeführer auferlegt und zu drei Viertel (Fr. 1'125.--) auf die Staatskasse genommen. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers wird im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.

3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. Fr. 1'313.40 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zulasten der Vorinstanz zuge-sprochen.

4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Beschwerdeführer wird sein

Rechtsvertreter RA AA. für das Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse mit Fr. 437.80 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.

5. In Bezug auf die Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfah-

rens wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

6. Rechtsmittel:

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht-lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schrift-lich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

7. Mitteilung an:

- RA AA., mit Gerichtsurkunde

- Departement Inneres und Sicherheit, mit Gerichtsurkunde

- Amt für Inneres, Abteilung Migration, mit Gerichtsurkunde

- Amt für Inneres, Abteilung Bürgerrecht und Zivilstand, mit Gerichtskurkunde

- Bundesamt für Raumentwicklung, mit Gerichtsurkunde

nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an:

- Finanzamt (separates Formular), interne Post

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Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Daniel Hofmann

versandt am: 2. Dezember 2024

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